RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0159

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0281 E 31. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer bestimmten Partei hängt nicht davon ab, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Tatsache allein, dass nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (Hinweis auf E vom 15.3.1988, 87/07/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070159.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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