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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0281 E 31. Jänner 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer bestimmten Partei hängt nicht davon ab, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Die Tatsache allein, dass nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (Hinweis auf E vom 15.3.1988, 87/07/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070159.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010