RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

FuttermittelG §10 Abs1;
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelG §7 Abs2;
FuttermittelV §8 Abs2;
FuttermittelV Anl Teil1 Z3;
FuttermittelV Anl Teil1 Z6;
FuttermittelV Anl Teil2 Spalte4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/07/0022 6

Stammrechtssatz

Mit der stichprobenartigen Überwachung täglich, zumindest jedoch mehrmals in der Woche des bei der Herstellung der Futtermittel eingesetzten Personals durch die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers oder durch seinen Bruder wird kein adäquates Kontrollsystem dokumentiert (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Auflage, S 720). Dazu bedarf es einer Darstellung der Aufbauorganisation und Ablauforganisation der Produktion im Betrieb und insbesondere der Einbindung des Personals in den Produktionsprozeß und einer darauf bezogenen Erörterung der Kontrollmaßnahmen, um Schlüsse darüber ziehen zu können, ob die Kontrolle des Personals ausreicht, um Fehler des Personals zu verhindern und ob nicht vielmehr eine produktbezogene Qualitätskontrolle erforderlich ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070023.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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