RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0148

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Fristverlängerungsregel nach § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf die einen Verfahrenshilfeantrag stellende Partei und vermag daher eine Verlängerung der Beschwerdefrist zugunsten Dritter nicht auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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