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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Die Fristverlängerungsregel nach § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf die einen Verfahrenshilfeantrag stellende Partei und vermag daher eine Verlängerung der Beschwerdefrist zugunsten Dritter nicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070148.X01Im RIS seit
20.11.2000