RS Vwgh 1993/11/16 93/08/0233

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs5;

Rechtssatz

Eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080233.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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