RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ob ein Kredit (ein Darlehen) eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Ein Wahlrecht dergestalt, daß der Abgabepflichtige Fremdmittel als Eigenkapital erklärt und dieses als Einlage dem Betrieb zuführt, um einen betrieblichen Finanzierungsbedarf abzudecken, besteht nicht. Bilanztechnisch sind auch Schulden Wirtschaftsgüter, deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nach ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140163.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten