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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Ob ein Kredit (ein Darlehen) eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Ein Wahlrecht dergestalt, daß der Abgabepflichtige Fremdmittel als Eigenkapital erklärt und dieses als Einlage dem Betrieb zuführt, um einen betrieblichen Finanzierungsbedarf abzudecken, besteht nicht. Bilanztechnisch sind auch Schulden Wirtschaftsgüter, deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nach ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Nutzung zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140163.X03Im RIS seit
20.11.2000