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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0070 2Stammrechtssatz
Der laufende Besuch einer Maturaschule reicht für sich allein nicht hin, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG anzunehmen: Hinzu muß das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antritt zu den erforderlichen Vorprüfungen bzw Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muß aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit zumindest versuchen, die Voraussetzungen fürdie Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (Hinweis Burkert-Hackel-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2 FamLAG Seite 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010