RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0181

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der NÖ BauO 1976 wollte im Interesse eines restriktiven Eingriffes in die materielle Rechtskraft von Baubewilligungsbescheiden gemäß § 118 Abs 4 NÖ BauO 1976 nur Verstöße gegen jene Vorschriften des NÖ ROG 1976 zum Anlaß für die Aufhebung von Bescheiden wegen Nichtigkeiten nehmen, welche Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes über bestimmte Widmungsarten und Nutzungsarten sowie über Vorbehaltsflächen und Bausperren zum Inhalt haben (siehe § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976), sodaß nicht jede Verletzung von Bestimmungen des NÖ ROG 1976, also jedenfalls nicht ein bloßer Verstoß gegen die in einem Flächenwidmungsplan erfolgte Festsetzung der Wohndichte, eine Nichtigerklärung von Bescheiden ermöglichen soll.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050181.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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