RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0174

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Ist ein rechtlicher Vorgang ertragsteuerlich abweichend vom Zivilrecht zu beurteilen, so muß diese abweichende Beurteilung im Bereich des Ertragsteuerrechtes KONSEQUENTE Beachtung finden. (Hier: Eine Komplementär-GmbH gewährt ihrer Kommanditgesellschaft ein Darlehen, weshalb zu untersuchen war, ob die von der GmbH als Komplementär der Kommanditgesellschaft zugeführten finanziellen Mittel eine EINLAGE darstellen, oder ob es sich dabei um eine Vorteilszuwendung an die Kommanditisten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X03

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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