Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2Stammrechtssatz
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070084.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010