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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §76;Rechtssatz
§ 77 Abs 1 AVG spricht zwar von "können". Aber nicht jede "Kann"- Bestimmung bedeutet Ermessen. Bisweilen will der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "kann" der Behörde eine Kompetenz einräumen, wobei eine nähere Interpretation zutage fördern kann, daß damit eine Freiheit eingeräumt werden soll, weil das Behördenverhalten sehr eingehend geregelt ist (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Aufl, S 237 f). Aus einer Zusammenschau des § 77 Abs 1, § 76 und § 79 ergibt sich, daß die Voraussetzungen, unter denen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind, so eingehend geregelt sind, daß für ein Ermessen kein Raum bleibt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X10Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010