RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0085

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;
AVG §77 Abs1;
AVG §79;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

§ 77 Abs 1 AVG spricht zwar von "können". Aber nicht jede "Kann"- Bestimmung bedeutet Ermessen. Bisweilen will der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "kann" der Behörde eine Kompetenz einräumen, wobei eine nähere Interpretation zutage fördern kann, daß damit eine Freiheit eingeräumt werden soll, weil das Behördenverhalten sehr eingehend geregelt ist (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Aufl, S 237 f). Aus einer Zusammenschau des § 77 Abs 1, § 76 und § 79 ergibt sich, daß die Voraussetzungen, unter denen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind, so eingehend geregelt sind, daß für ein Ermessen kein Raum bleibt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X10

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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