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L65000 Jagd WildNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Das Eigenjagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140077.X04Im RIS seit
03.05.2001