RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs7 idF 1984/018;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Der Mangel des Vorliegens eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft über die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (hier Abweisung der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan) im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch den Obmann bzw durch den von diesem bevollmächtigten Rechtsvertreter kann nicht durch die Nachreichung eines Protokolls über eine diesbezügliche, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Beschlussfassung geheilt werden, weil die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt ihrer Erhebung oder zumindest innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen (Hinweis B 16.12.1983, 83/17/0225)

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVerbesserungsauftragnachträgliche VollmachtserteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070072.X04

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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