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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs1;Beachte
Besprechung in: DRdA 1994/4 S 329-332;Rechtssatz
Die Aufzählung der berücksichtigungswürdigen Fälle in § 6 Abs 4 NotstandshilfeV ist nur demonstrativ, sie gibt aber doch auf Grund der Art der angeführten Beispiele das Maß für die Auslegung dieses Begriffes. Auch der Zweck der Notstandshilfe ist hiebei zu berücksichtigen. Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 4 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NotstandshilfeV) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080187.X03Im RIS seit
29.01.2002