RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0187

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs4;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §6 Abs4;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1994/4 S 329-332;

Rechtssatz

Die Aufzählung der berücksichtigungswürdigen Fälle in § 6 Abs 4 NotstandshilfeV ist nur demonstrativ, sie gibt aber doch auf Grund der Art der angeführten Beispiele das Maß für die Auslegung dieses Begriffes. Auch der Zweck der Notstandshilfe ist hiebei zu berücksichtigen. Wie sich aus § 33 Abs 2 lit c iVm § 33 Abs 4 AlVG ergibt, hat die Notstandshilfe - anders als das Arbeitslosengeld - den Charakter einer subsidiären Leistung, die nur dann gebührt, wenn dem Arbeitslosen (nach Maßgabe der auf Grund des § 36 AlVG erlassenen NotstandshilfeV) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080187.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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