Bei Übertretung von § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 FuttermittelG iVm § 8 Abs 1 FuttermittelV handelt es sich zum ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.