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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3Stammrechtssatz
Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070138.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017