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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs1 idF 1983/082;Rechtssatz
In § 32 Abs 1 und Abs 2 OÖ BauO 1976 idF 1983/082 wurde von einer allgemeinen Ermächtigung zur Ausnahme vom gesetzlich festgelegten Mindestabstand im Einzelfall (mit oder ohne Zustimmung der Nachbarn) aus grundsätzlichen Erwägungen, vor allem wegen der Gefahr ungleicher und unsachlicher Ausnahmegewährungen, Abstand genommen. Lediglich die Härtefälle bei der Handhabung der Vorschriften über den Mindestabstand bei beabsichtigter Aufstockung bereits bestehender Gebäude, wenn schon der Altbestand den gesetzlich geforderten Mindestabstand nicht aufwies, sowie beim Umbau solcher Gebäude, wurden durch die Neufassung des § 32 Abs 1 OÖ BauO 1976 idF 1983/082 dadurch hintangehalten, daß in solchen Fällen auf die Einhaltung des Mindestabstandes verzichtet wurde (Hinweis Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht, 03te Aufl, S 147, Ausschußbericht). Daraus erhellt aber, daß der Gesetzgeber eine besondere Härte durch Einhaltung des Mindestabstandes nur bei der Aufstockung, nicht aber bei der Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach anerkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050219.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009