RS Vwgh 1993/11/16 91/05/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs1 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 idF 1983/082;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

In § 32 Abs 1 und Abs 2 OÖ BauO 1976 idF 1983/082 wurde von einer allgemeinen Ermächtigung zur Ausnahme vom gesetzlich festgelegten Mindestabstand im Einzelfall (mit oder ohne Zustimmung der Nachbarn) aus grundsätzlichen Erwägungen, vor allem wegen der Gefahr ungleicher und unsachlicher Ausnahmegewährungen, Abstand genommen. Lediglich die Härtefälle bei der Handhabung der Vorschriften über den Mindestabstand bei beabsichtigter Aufstockung bereits bestehender Gebäude, wenn schon der Altbestand den gesetzlich geforderten Mindestabstand nicht aufwies, sowie beim Umbau solcher Gebäude, wurden durch die Neufassung des § 32 Abs 1 OÖ BauO 1976 idF 1983/082 dadurch hintangehalten, daß in solchen Fällen auf die Einhaltung des Mindestabstandes verzichtet wurde (Hinweis Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht, 03te Aufl, S 147, Ausschußbericht). Daraus erhellt aber, daß der Gesetzgeber eine besondere Härte durch Einhaltung des Mindestabstandes nur bei der Aufstockung, nicht aber bei der Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach anerkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050219.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten