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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Da gemäß § 9 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 von einer nicht beschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen auszugehen ist, kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer VwGH-Beschwerde durch die Gemeinschaft, die dabei durch ihren Obmann vertreten wird, nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis der Gemeinschaft behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage Wien 1987 S 449f).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010