RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
FlVfGG §8;
FlVfLG Tir 1978 §9 Abs6;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da gemäß § 9 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 von einer nicht beschränkten Vertretungsbefugnis des Obmannes der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen auszugehen ist, kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer VwGH-Beschwerde durch die Gemeinschaft, die dabei durch ihren Obmann vertreten wird, nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis der Gemeinschaft behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage Wien 1987 S 449f).

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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