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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und diesen Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Sie setzt somit Anwendung von Zwang voraus, sodaß der Eingriffscharakter bei bloßer Mitteilung der Rechtslage zu verneinen ist (Hinweis E 19.1.1982, 81/07/0191). (Hier: Die angefochtene Amtshandlung stellt sich nur als Mitteilung der Rechtsansicht der Behörde über die Gestaltung des vorzunehmenden Vollzuges eines Bescheides dar; damit fehlt es am Vorliegen eines der Beschwerdeführung zugänglichen Verwaltungsrechtes, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zuückzuweisen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070041.X01Im RIS seit
20.11.2000