RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0146

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs2;
ABGB §166;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der gesamte Unterkunftsaufwand (Mietzins inkl Betriebskosten) für die Wohnung, in der die Sozialhilfeempfängerin und ihre mj Tochter im gemeinsamen Haushalt leben, gilt als alleiniger Aufwand der Sozialhilfeempfängerin für Unterkunft nach § 4 Abs 1 lit b Tir SHV. Denn zur Tragung dieses Aufwandes ist privatrechtlich nur die Sozialhilfeempfängerin als Mieterin dieser (hier im übrigen nach ihrer Größe nicht allein wegen des zusätzlichen Wohnbedarfes der Tochter angemieteten) Wohnung verpflichtet. Daran ändert der Umstand, daß sie in dieser Wohnung mit ihrer mj Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und sie entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 140 Abs 2, § 166 ABGB) betreut, nichts, weil dadurch die Mj ja nicht zur Tragung (eines Teiles) des Unterkunftsaufwandes verpflichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080146.X04

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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