RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0073

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0003 E 31. Jänner 1989 RS 1(Hier: Teilverbauung eines Baches projektiert)

Stammrechtssatz

Um Einwendungen als solche im Sinne des § 15 Abs 1 WRG werten zu können, genügt es nicht, dass sich der Fischereiberechtigte gegen das zur Bewilligung beantragte Projekt (hier Verrohung eines Wasserlaufes) an sich wendet; § 15 Abs 1 WRG verlangt vielmehr qualifizierte Einwendungen dergestalt, dass der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (Hinweis E 14.6.1988, 87/07/0194). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung gemäß dem letzten Satz des § 15 Abs 1 WRG setzt voraus, dass zum einen überhaupt, und zwar rechtzeitig, Einwendungen im vorhin dargelegten Sinn erstattet worden sind und zum anderen die Behörde diesen Einwendungen - da die vorgeschlagenen Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden - nicht Rechnung getragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070073.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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