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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Antrag auf Exekution eines den Bf. nicht betreffenden Erk. des VfGH; Mangel der Antragslegitimation (unter Hinweis auf den Zurückweisungsbeschluß B94/75-16 vom 10.6.1978)Rechtssatz
Zurückweisung des (neuerlichen) Exekutionsantrags des Einschreiters bezugnehmend auf das hg. Erk. B94/75 vom 11.12.1975 - das der Einschreiter nach seinen Angaben unter dem Namen des seinerzeitigen Beschwerdeführers erwirkt habe - mangels Legitimation.
Bereits mit B v 10.6.1978, B94/75-16, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Exekution des - diesen nicht betreffenden - E v 11.12.1975, B94/75-10, mangels Legitimation zurückgewiesen.
Da der neuerliche Antrag bloß eine Wiederholung des bereits einmal zurückgewiesenen Antrages darstellt, war er aus denselben Gründen mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, inwieweit das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1975 seinem Wesen nach überhaupt einer Exekution zugänglich ist (vgl. VfSlg. 7692/1975, 8348/1978).
Die Behauptung des Antragstellers, er habe mit einer unter dem Namen "A S" geführten Beschwerde Rechte aus dem gegenständlichen E v 11.12.1975, B94/75-10, erworben, entbehrt bei Durchsicht und Vergleich der beim Verfassungsgerichtshof geführten Beschwerdeakten jeder sachlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B94.1975Dokumentnummer
JFR_10129076_75B00094_01