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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KAG 1957 §50;Rechtssatz
Zwischen den durch ein Strafgericht in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesenen Personen und dem Rechtsträger der Anstalt, anders als dies bei sonstigen Patienten öffentlicher Krankenanstalten grundsätzlich der Fall ist (Hinweis Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, S 13 mit weiteren Hinweisen), wird kein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Der durch das Strafgericht Eingewiesene ist funktionell "Justizhäftling" und nicht "Anstaltspatient" (Hinweis Kopetzki, Unterbringungsgesetz Rz 51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110111.X01Im RIS seit
11.07.2001