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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31;Rechtssatz
Es trifft weder zu, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr versagt werden darf, wenn seit der bewilligungslosen Setzung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen mehr als drei Jahre verstrichen sind, noch daß nach Ablauf dieser Zeit die Beseitigung bewilligungslos gesetzter Maßnahmen im Wege eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG nicht mehr angeordnet bzw eine angeordnete Beseitigung nicht mehr vollstreckt werden dürfe, da solche Bestimmungen sowohl das WRG als auch sonstige Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vorsehen und § 31 VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X02Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010