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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FuttermittelG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/07/0022 5Stammrechtssatz
Bei Übertretung von § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 FuttermittelG iVm § 8 Abs 1 FuttermittelV handelt es sich zum ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070023.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016