RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

FuttermittelG §10 Abs1;
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelG §7 Abs2;
FuttermittelV §8 Abs2;
FuttermittelV Anl Teil1 Z3;
FuttermittelV Anl Teil1 Z6;
FuttermittelV Anl Teil2 Spalte4;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/07/0022 5

Stammrechtssatz

Bei Übertretung von § 7 Abs 2 und § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 FuttermittelG iVm § 8 Abs 1 FuttermittelV handelt es sich zum ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070023.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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