RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0182

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
ZivTG §4;
ZivTG §5;

Rechtssatz

Es kommt in erster Linie auf den Inhalt einer Tätigkeit an, um eine Ähnlichkeit mit einer anderen Tätigkeit feststellen zu können. Vorbildung, Schwierigkeitsgrad und das Niveau von Tätigkeiten können durchaus vergleichbar sein, ohne daß der Tätigkeitsinhalt vergleichbar wäre. So können etwa juristisch vergleichbar vorgebildete Personen Tätigkeiten entfalten, die vom Schwierigkeitsgrad und Niveau her gesehen durchaus vergleichbar sind, ihrem Inhalt nach aber sehr verschieden sein können, wie dies etwa bei Rechtsanwälten, Richtern und Verwaltungsbeamten der Fall ist. Was den Inhalt der Tätigkeit eines Ziviltechnikers betrifft, so ist auf § 5 des Ziviltechnikergesetzes zu verweisen, wo Inhalt und Befugnisse der Ziviltechniker "in allen Zweigen ihres Fachgebietes" geregelt sind. Die Fachgebiete sind im § 4 des Ziviltechnikergesetzes erschöpfend aufgezählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140182.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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