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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Es kommt in erster Linie auf den Inhalt einer Tätigkeit an, um eine Ähnlichkeit mit einer anderen Tätigkeit feststellen zu können. Vorbildung, Schwierigkeitsgrad und das Niveau von Tätigkeiten können durchaus vergleichbar sein, ohne daß der Tätigkeitsinhalt vergleichbar wäre. So können etwa juristisch vergleichbar vorgebildete Personen Tätigkeiten entfalten, die vom Schwierigkeitsgrad und Niveau her gesehen durchaus vergleichbar sind, ihrem Inhalt nach aber sehr verschieden sein können, wie dies etwa bei Rechtsanwälten, Richtern und Verwaltungsbeamten der Fall ist. Was den Inhalt der Tätigkeit eines Ziviltechnikers betrifft, so ist auf § 5 des Ziviltechnikergesetzes zu verweisen, wo Inhalt und Befugnisse der Ziviltechniker "in allen Zweigen ihres Fachgebietes" geregelt sind. Die Fachgebiete sind im § 4 des Ziviltechnikergesetzes erschöpfend aufgezählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140182.X01Im RIS seit
11.07.2001