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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Liegt weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine öS 10000,-- übersteigende Geldstrafe vor, zeigt das Beschwerdevorbringen eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Frage des materiellen oder formellen Rechts nicht auf und weicht die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ab (Hinweis E 18.2.1992, 90/07/0168, B 19.3.1992, 91/09/0223), ist die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070141.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008