RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;

Rechtssatz

Liegt weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine öS 10000,-- übersteigende Geldstrafe vor, zeigt das Beschwerdevorbringen eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Frage des materiellen oder formellen Rechts nicht auf und weicht die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ab (Hinweis E 18.2.1992, 90/07/0168, B 19.3.1992, 91/09/0223), ist die Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070141.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten