RS Vfgh 1987/9/24 B711/86

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag (Almhütte und Umgebungsgrund zu Ferienzwecken) gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; zutreffende Wertung der Pachtliegenschaft als land- und forstwirtschaftlich iSd §1 Abs1 Z1 - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Rechtssatz

Ein land- oder forstwirtschaftliches, dem GVG unterliegendes Grundstück ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 7838/1976, 9005/1981) ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf daher nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters, da der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft und somit genehmigungspflichtig ist.

Wie sich aus dem Vorbringen der Parteien und aus den Ermittlungsergebnissen einwandfrei ergibt, findet eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der in Rede stehenden Aste statt. Die Beschwerdeführer selbst verweisen darauf, auch von den Vormietern bestätigt erhalten zu haben, daß schon lange Milchvieh auf den Almen stand. Sie betonen auch, daß das Gras auf der gepachteten, die Hütte unmittelbar umgebenden Fläche gesenst und den Bauern zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführer unterstreichen weiters, daß der Bestandgeber ein Benützungsrecht für ein Zimmer während der Zeit des Almbetriebes (ca. 4 Monate) habe. Soweit die Beschwerde darauf abzielt, zwischen solchen Räumlichkeiten, die offensichtlich mit der landwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang stehen, und anderen Räumlichkeiten zu unterscheiden, ist ihr Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem zu Grunde liegenden Vertrag von einer "Verpachtung" der Hütte und eines Umgriffes von ca. 40 m ohne irgendeine Differenzierung ausgegangen wird.

Der Verfassungsgerichtshof hegt unter diesen Umständen keinen Zweifel, daß das in Rede stehende Grundstück §1 Abs1 Z1 GVG unterliegt.

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Pachtvertrag gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Eigentumsverletzung.

Es steht außer Streit, daß die Beschwerdeführer die Hütte ausschließlich zu Ferienzwecken benützen wollen und damit das Objekt einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen wird; eine Nutzung für Erholungszwecke ist auch kein ausreichender Grund dafür, daß ein landwirtschaftliches Gut einer seiner Beschaffenheit entsprechenden Bewirtschaftung entzogen wird. Mit dieser Beurteilung hat die belangte Behörde das Gesetz jedenfalls vertretbar angewendet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B711.1986

Dokumentnummer

JFR_10129076_86B00711_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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