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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010