RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0159

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0256 E 28. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Haben die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens aus diesem entsprechende Vorteile gem § 17 Abs 8 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien und in Übereinstimmung mit den Zielen der Zusammenlegung erreicht - ohne dass es sich dabei um das für sie optimale Ergebnis handeln musste - und halten sich die Abweichungen im Flächen-Wert-Verhältnis innerhalb des hiefür geltenden Rahmens, so ist der Zusammenlegungsplan nicht rechtwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070159.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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