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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0256 E 28. Oktober 1986 RS 2Stammrechtssatz
Haben die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens aus diesem entsprechende Vorteile gem § 17 Abs 8 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien und in Übereinstimmung mit den Zielen der Zusammenlegung erreicht - ohne dass es sich dabei um das für sie optimale Ergebnis handeln musste - und halten sich die Abweichungen im Flächen-Wert-Verhältnis innerhalb des hiefür geltenden Rahmens, so ist der Zusammenlegungsplan nicht rechtwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070159.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010