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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO. Durch die Vorgangsweise der Behörde, erst im in der Folge ergangenen Sachbescheid ihr dahingehend ausgeübtes Ermessen, das Verfahren nicht auszusetzen, darzulegen, wird ein Abgabepflichtiger in keinem Recht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140059.X01Im RIS seit
20.11.2000