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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffene Feststellung, daß das im Wasserbuch unter Postzahl X zugunsten der Gemeinde W eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W aufrecht sei, geht über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 27 Abs 1 lit a WRG hinaus und beeinflußt die Rechtslage, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen oder die Durchsetzung des Antrags des Antragstellers im Verfahren auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten iSd § 29 Abs 3 WRG unmöglich gemacht wird. Durch einen solchen Feststellungsbescheid, bei dem es sich nicht um einen Bescheid nach § 29 Abs 1 WRG handelt, können die betroffenen Liegenschaftseigentümer in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit ihres Grundeigentums (§ 12 Abs 2 WRG im Zusammenhang mit § 102 Abs 1 lit b WRG) betroffen sein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070036.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011