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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist im Verwaltungsverfahren berechtigt, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie kann aber als Partei nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß § 7 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesene Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffs der Agrarbehörde in Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder - kommt ihr keinesfalls zu (Hinweis E 20.9.1990, 90/07/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010