RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0075

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist im Verwaltungsverfahren berechtigt, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie kann aber als Partei nur insoweit auftreten, als entweder Rechte an allenfalls von ihr gemäß § 7 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 erworbenen Grundstücken oder ihr zur Besorgung zugewiesene Aufgaben Gegenstand eines Verfahrens sind. Die Bekämpfung eines allfälligen Eingriffs der Agrarbehörde in Rechte anderer Parteien - also auch in die ihrer Mitglieder - kommt ihr keinesfalls zu (Hinweis E 20.9.1990, 90/07/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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