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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse ist an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit iSd § 5 Abs 1 LAG, uzw unabhängig davon, ob sie auf eigenen oder auf fremden Grundflächen oder ohne solche Grundflächen (mittels zugekauften Futters) erfolgt (Hinweis E 29.10.1959, 327/58, VwSlg 5094 A/1959). Die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die gewonnenen tierischen Produkte veräußert oder im eigenen Haushalt verbraucht werden (Hinweis E 18.12.1981, 08/2663/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080031.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012