RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0125

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §30 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 93/14/0124 2

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 30 Abs 4 EStG 1988 ist eine eigenständige, das Abflußprinzip des § 19 Abs 2 EStG 1988 durchbrechende Vorschrift (Hinweis BFH 17.7.1991, BStBl 1991 II 916, 3.6.1992, BFHE 168, 272). Sie betrifft - wie schon ein Blick auf die Anschaffungskosten zeigt - nicht notwendigerweise nur Vorgänge eines Veranlagungszeitraumes, sondern dient der vollständigen Erfassung des Überschusses aus dem Spekulationsgeschäft unter Bedachtnahme auf bestimmte (auch mehrjährige) Fristen, innerhalb derer die Realisierung erfolgt. Abzugsfähig sind daher nicht nur die im Streitjahr, sondern auch die in den Vorjahren angefallenen Finanzierungskosten (Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0125; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, § 30 Textziffer 25; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 03te Auflage, § 30 Textziffer 37).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140125.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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