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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Rechtssatz
Für den Begriff des Wirtschaftsgutes ist die selbständige Bewertbarkeit eines Gutes jeder Art (Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände) im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung maßgebend. Es kann daher auch das zivilrechtliche Zugehör einer Liegenschaft ein selbständiges Wirtschaftsgut sein (Hinweis
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 20 zu § 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140077.X02Im RIS seit
03.05.2001