RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0184

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmetatbestand ist vom Wiederaufnahmewerber im Antrag sachverhaltsbezogen schlüssig darzutun. Dies gilt auch für das im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht von der Partei verschuldeten" (Hinweis B 14.1.1992,90/14/0273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140184.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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