Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185Rechtssatz
Der Wiederaufnahmetatbestand ist vom Wiederaufnahmewerber im Antrag sachverhaltsbezogen schlüssig darzutun. Dies gilt auch für das im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht von der Partei verschuldeten" (Hinweis B 14.1.1992,90/14/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140184.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010