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L65502 Fischerei KärntenNorm
ABGB §383;Rechtssatz
Ob ein Fischereirecht an den von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Gewässern bzw Grundstücken zusteht, kann nicht alleine aus dem Fischereikataster festgestellt werden, da dieser nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte dient. Eintragungen in diesen sind nicht konstitutiv und haben daher keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung (Hinweis Spielbücher in Rummel, ABGB, 02te Auflage, Randziffer 4 zu § 383, Schwimann/Pimmer, ABGB, Band II, Randziffer 4 ff zu § 383). Beim Fischereirecht handelt es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall grundsätzlich der Richter entscheidet. Tritt es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, ist es ein selbständiges dingliches Recht und wird als Grunddienstbarkeit oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070034.X02Im RIS seit
07.03.2002