RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0034

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L65502 Fischerei Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §383;
ABGB §473;
ABGB §478;
ABGB §481;
AVG §8;
FischereiG Krnt 1951 §8;
GBG 1955 §12;
GBG 1955 §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Ob ein Fischereirecht an den von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Gewässern bzw Grundstücken zusteht, kann nicht alleine aus dem Fischereikataster festgestellt werden, da dieser nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte dient. Eintragungen in diesen sind nicht konstitutiv und haben daher keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung (Hinweis Spielbücher in Rummel, ABGB, 02te Auflage, Randziffer 4 zu § 383, Schwimann/Pimmer, ABGB, Band II, Randziffer 4 ff zu § 383). Beim Fischereirecht handelt es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall grundsätzlich der Richter entscheidet. Tritt es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, ist es ein selbständiges dingliches Recht und wird als Grunddienstbarkeit oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070034.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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