RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0167

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BehindertenG Stmk 1964 §41 Abs4;

Rechtssatz

Bei einem Sachverständigenteam gem § 41 Abs 4 Stmk BehindertenG handelt es sich um Sachverständige iSd § 52 AVG, denen keine Entscheidungsbefugnis zukommt (Hinweis E 2.7.1974, 1402/73, VwSlg 8648 A/1974). Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, aus ermittelten Tatsachen (über die Art des behaupteten Leidens oder Gebrechens) unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall bestehenden konkreten Gegebenheiten Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen (nämlich das Angewiesensein auf Hilfe bei der Verrichtung täglich wiederkehrender Verrichtungen) zu ziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080167.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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