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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei einem Sachverständigenteam gem § 41 Abs 4 Stmk BehindertenG handelt es sich um Sachverständige iSd § 52 AVG, denen keine Entscheidungsbefugnis zukommt (Hinweis E 2.7.1974, 1402/73, VwSlg 8648 A/1974). Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, aus ermittelten Tatsachen (über die Art des behaupteten Leidens oder Gebrechens) unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall bestehenden konkreten Gegebenheiten Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen (nämlich das Angewiesensein auf Hilfe bei der Verrichtung täglich wiederkehrender Verrichtungen) zu ziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080167.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010