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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 und §6 Abs1 litc und e Tir. GVG; zutreffende Wertung des Kaufgrundstückes als forstwirtschaftliches - kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb des Käufers gegeben; vertretbare Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung im EigentumsrechtRechtssatz
Infolge der Beschreibung des Grundstückes durch die Bezirksforstinspektion Kufstein und im Hinblick darauf, daß bei Waldgrundstücken Rückschlüsse aus der Unterlassung einer forstwirtschaftlichen Nutzung nur unter Berücksichtigung des Umstandes gezogen werden können, daß Schlägerungen und Nutzungen anderer Art nur in langfristigen Intervallen vorgenommen werden können, ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß das Kaufobjekt (nach wie vor) als forstwirtschaftliches Grundstück zu werten ist (vgl. hiezu zB VfSlg. 8718/1979, 9009/1981).
Daraus ergibt sich, daß das in Rede stehende Grundstück den Bestimmungen des GVG nach §1 Abs1 Z1 GVG unterliegt; da die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides somit zuständig war, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Da es sich um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt, war die Behörde zur Entscheidung zuständig.
Im angefochtenen Bescheid wird die Verweigerung der Zustimmung damit begründet, daß der Erwerber über keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verfügt und daß in Ansehung des gegebenen Flächenausmaßes und der Bodenbonität des Kaufobjektes eine eigene Bewirtschaftung desselben im Rahmen eines Betriebes iSd §6 Abs1 litc GVG nicht in Betracht kommt, weil
Waldbesitz in der in Rede stehenden Größenordnung nicht als Basis für einen selbständigen forstwirtschaftlichen Betrieb angesehen werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesagt, daß die Zustimmung zu einem Rechtserwerb von der Grundverkehrsbehörde auch dann zu versagen ist, wenn das Grundstück schon bisher vom Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet wurde (vgl. VfSlg. 7685/1975, 8245/1978, 9070/1981).
Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Beschwerdevorwurf, im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1985 B489/82 mangle der Landesgrundverkehrsbehörde die Qualität eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals.
Dazu genügt es, die Beschwerdeführer auf das Erk. des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1985 G68/85 ua. und darauf zu verweisen, daß eine Verfassungswidrigkeit, wie sie im E v 17.10.1985 B489/82 im Hinblick auf eine dienstliche Überordnung des als Partei im Verfahren einschreitenden Landesgrundverkehrsreferenten gegenüber Mitgliedern der Landesgrundverkehrsbehörde festgestellt wurde, im vorliegenden Fall nicht besteht (s. hiezu die Verordnung des Landeshauptmannes vom 21.11.1984, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird, LGBl. 58/1984).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Interessen, Selbstbewirtschaftung, BehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B959.1986Dokumentnummer
JFR_10129076_86B00959_01