RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0158

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist stets, daß der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen. Daß ein Kontokorrentkredit ursprünglich NUR für betriebliche Zwecke aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, daß die Kontokorrentzinsen (zur Gänze) Betriebsausgaben bleiben, wenn der Kredit späterhin (auch) zur Finanzierung der privaten Lebensführung dient. Der Teil, der der privaten Lebensführung dient, ist nicht Betriebsschuld und die mit diesem Teil im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen sind keine Betriebsausgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140158.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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