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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X09Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010