RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0138

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Selbstauslösung behördlicher Entscheidungspflicht durch vorangegangenen Bescheidspruch findet keine Grundlage im Gesetz und widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 73 AVG. (Hier: Verweis in dem die Vorauszahlung voraussichtlicher Vollstreckungskosten auftragenden Bescheid auf die nachträgliche Verrechnung iSd § 4 Abs 2 VVG; Antrag auf nachträgliche Verrechnung der vorausgezahlten Vollstreckungskosten, von der Partei nicht gestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070138.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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