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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine Selbstauslösung behördlicher Entscheidungspflicht durch vorangegangenen Bescheidspruch findet keine Grundlage im Gesetz und widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 73 AVG. (Hier: Verweis in dem die Vorauszahlung voraussichtlicher Vollstreckungskosten auftragenden Bescheid auf die nachträgliche Verrechnung iSd § 4 Abs 2 VVG; Antrag auf nachträgliche Verrechnung der vorausgezahlten Vollstreckungskosten, von der Partei nicht gestellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070138.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017