RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129a Abs2 idF 1976/018;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §60 Abs1 litd idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar hat in einem Abbruchsbewilligungsverfahren jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob im Falle der zu bewilligenden Abtragung des Nachbargebäudes eine Gefahr für die Standsicherheit seines Gebäudes besteht, also in bezug auf die damit zusammenhängenden statischen Belange, ein Mitspracherecht (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050170.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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