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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach § 15 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 können Schutzmaßnahmen nur in Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer, in der Anlegung von Fischwegen und in der Beschränkung von Trockenlegungen, Reinigungen oder Räumungen bestehen. Maßnahmen zur fischereifreundlichen Gestaltung oder zur Belassung ausreichender Restwassermengen können jedoch vom Fischereiberechtigten nicht gefordert werden (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 3 zu § 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070073.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010