RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0073

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 können Schutzmaßnahmen nur in Vorkehrungen zur Reinhaltung der Gewässer, in der Anlegung von Fischwegen und in der Beschränkung von Trockenlegungen, Reinigungen oder Räumungen bestehen. Maßnahmen zur fischereifreundlichen Gestaltung oder zur Belassung ausreichender Restwassermengen können jedoch vom Fischereiberechtigten nicht gefordert werden (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 3 zu § 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070073.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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