RS Vwgh 1993/11/16 92/05/0303

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird dadurch geheilt, daß die Partei im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis eines Lokalaugenscheines im erstinstanzlichen Verfahren und durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Berufungsverfahren eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit hatte.

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör AllgemeinParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050303.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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