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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird dadurch geheilt, daß die Partei im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zum vorgehaltenen Ergebnis eines Lokalaugenscheines im erstinstanzlichen Verfahren und durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung im Berufungsverfahren eine ausreichende Mitsprachemöglichkeit hatte.
Schlagworte
Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör AllgemeinParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050303.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009