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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185Rechtssatz
In der Unterlassung eines rechtzeitigen Hinweises an den Gerichtshof über angebliche Zustellmängel liegt eine Sorglosigkeit des Antragstellers, die als Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG anzusehen ist. Diese Gesetzesstelle verlangt als Voraussetzung für das negative Tatbestandsmerkmal
"nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme" keine Verletzung bestimmter Rechtspflichten, sondern lediglich ein verschuldetes, also zumindest sorgloses Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140184.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010