RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0184

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185

Rechtssatz

In der Unterlassung eines rechtzeitigen Hinweises an den Gerichtshof über angebliche Zustellmängel liegt eine Sorglosigkeit des Antragstellers, die als Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG anzusehen ist. Diese Gesetzesstelle verlangt als Voraussetzung für das negative Tatbestandsmerkmal

"nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme" keine Verletzung bestimmter Rechtspflichten, sondern lediglich ein verschuldetes, also zumindest sorgloses Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140184.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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