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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigkeitsfeststellung eines Vertrages durch Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde erster Instanz; rechtsmäßige Aufhebung dieses Bescheides durch Landesgrundverkehrsbehörde wegen Unzuständigkeit des Vorsitzenden - die Grundverkehrsbehörde hätte als Kollegialbehörde ihre Entscheidung zu fällen gehabt; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigkeitsfeststellung eines Vertrages durch Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde; Aufhebung dieses Bescheides durch Landesgrundverkehrsbehörde wegen Unzuständigkeit.
Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte entweder in der Sache selbst iSd Antrages entscheiden oder der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung in formell richtiger Zusammensetzung im Sinne einer Antragsstattgebung auftragen müssen.
Die Behörde erster Instanz hat nur über die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführers gestellten Antrages entschieden; demnach hatte sich die belangte Behörde jedenfalls auf diese Frage zu beschränken. Da aber in erster Instanz die Grundverkehrsbehörde nicht durch ihren Vorsitzenden, sondern als Kollegialbehörde ihre Entscheidung zu fällen gehabt hätte, hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht aufgehoben.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B413.1986Dokumentnummer
JFR_10129076_86B00413_01