RS Vfgh 1987/9/24 B413/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigkeitsfeststellung eines Vertrages durch Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde erster Instanz; rechtsmäßige Aufhebung dieses Bescheides durch Landesgrundverkehrsbehörde wegen Unzuständigkeit des Vorsitzenden - die Grundverkehrsbehörde hätte als Kollegialbehörde ihre Entscheidung zu fällen gehabt; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Nichtigkeitsfeststellung eines Vertrages durch Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde; Aufhebung dieses Bescheides durch Landesgrundverkehrsbehörde wegen Unzuständigkeit.

Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte entweder in der Sache selbst iSd Antrages entscheiden oder der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung in formell richtiger Zusammensetzung im Sinne einer Antragsstattgebung auftragen müssen.

Die Behörde erster Instanz hat nur über die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführers gestellten Antrages entschieden; demnach hatte sich die belangte Behörde jedenfalls auf diese Frage zu beschränken. Da aber in erster Instanz die Grundverkehrsbehörde nicht durch ihren Vorsitzenden, sondern als Kollegialbehörde ihre Entscheidung zu fällen gehabt hätte, hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht aufgehoben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B413.1986

Dokumentnummer

JFR_10129076_86B00413_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten