RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §119;
BAO §133;

Rechtssatz

Daß die Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden darf, ergibt sich aus § 111 Abs 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß §§ 133 ff BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140139.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten