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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Daß die Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden darf, ergibt sich aus § 111 Abs 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß §§ 133 ff BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140139.X01Im RIS seit
20.11.2000