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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
Gelangt die Behörde im Spruch ihres Bescheides zu einem Ergebnis, von dem feststeht, daß es der Rechtslage widerspricht, ist ihr Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig. Auf die Ursachen für den Widerspruch zur Rechtslage kommt es dann nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140287.X01Im RIS seit
20.11.2000