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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 307 Abs 2 BAO ist auch dann zu beachten, wenn Bescheide, die in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen wurden, in der Folge gemäß § 299 BAO aufgehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140051.X01Im RIS seit
20.11.2000